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LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 989/11 |
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LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2011 - 19 Sa 989/11 (https://dejure.org/2011,77499)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- hensche.de
Befristung, Sachgrund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Neuruppin, 09.03.2011 - 5 Ca 1924/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 989/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 989/11
§ 5 Nr. 1a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht, wie der EuGH am 23.04.2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 entschieden hat (so grundsätzlich m.w.N. zuletzt BAG im Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 - 636 mit jeweils w.N.). - BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03
Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 989/11
Die Weiterbeschäftigung erfolgte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (vgl. dazu BAG vom 22.10.2003 - 7 AZR 113/03, NZA 2004, 1275). - EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 989/11
§ 5 Nr. 1a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht, wie der EuGH am 23.04.2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 entschieden hat (so grundsätzlich m.w.N. zuletzt BAG im Urteil vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 - 636 mit jeweils w.N.). - BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 730/98
Befristeter Arbeitsvertrag - Klagefrist - enger sachlicher Zusammenhang zwischen …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 989/11
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht sich anschließt, wird mit dem ohne Vorbehalt abgeschlossenen weiteren befristeten Arbeitsvertrag vom 11.01.2007 das Arbeitsverhältnis, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt und lässt daher anderweitige vorherige arbeitsvertragliche Vereinbarungen ohne rechtliche Bedeutung und Auswirkung zurück (vgl. nur BAG vom 09.02.2000 - 7 AZR 730/98, NZA 2000, 721).